Voraussetzung für den Erwerb

Grundsätzliches

In § 14 Abs. 1 Fischereigesetz heißt es: „Die Interessensvertretung der Fischer hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 3 nachweisen können.“ In § 1 Abs. 1 Fischereiverordnung sind die Voraussetzungen für die fachliche Eignung festgelegt.

Für den Erwerb des Fischerausweises muss die fachliche Eignung für den Fischfang nachgewiesen werden.

Einer dieser möglichen Nachweise muss für den Erwerb gegeben sein:

Nachweise der fachlichen Eignung nach § 1 Abs. 1 FiVO sind:
  • 1 Abs. 1 lit. a: Vorarlberger Fischerprüfung
    Nachweis: Zeugnis der abgelegten Fischerprüfung

  • 1 Abs. 1 lit. b: Erfolgreich, abgelegte Prüfung in anderen Bundesländern oder Staaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, die im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind.
    Nachweis: Prüfungszeugnis (bei Zeugnissen in nicht deutscher Sprache, ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen)

    Derzeit werden folgende Prüfungen als gleichwertig anerkannt:
  • Österreich: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
  • Deutschland: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westphalen, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Fürstentum Liechtenstein
  • Südtirol

  • 1 Abs. 1 lit. c: Erfolgreicher Abschluss der Fischereifacharbeiterprüfung
    Nachweis: Prüfungszeugnis oder Bestätigung

  • 1 Abs. 1 lit. d: Die Absolvierung einer gemäß § 1 Abs. 7 als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung.
    Nachweis: Bescheid der Landesregierung

  • 1 Abs. 1 lit. e: Erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg nach § 1 Abs. 6 FiVO.
    Nachweis für die Zulassung zur Eignungsprüfung: Prüfungszeugnis (bei Zeugnissen in nicht deutscher Sprache, ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen)
  • Die Eignungsprüfung kann dann abgelegt werden, wenn die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder Staat nachgewiesen werden kann, die nicht im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung ist (z. B.: SaNa-Ausweis)
    Nachweis: Eignungsprüfung beim Fischereiverband für Vorarlberg
  • 1 Abs. 2: Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personen mit Behinderung, die eine Unterweisung in den Grundzügen der Angelfischerei nachweisen können.
    Nachweis: Besuch einer Unterweisung
Antrag Fischerausweis
Message